Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 26. November 2024BEK 2024 180MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiber Alen Draganovic.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,Amtsleitung / zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 30. Oktober 2024, ST 2024 8);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erstattete der Privatkläger Strafanzeige gegen die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Schwyz. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Oktober 2024, es werde keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Anzeige des Privatklägers vom 29. Juli 2024 durchgeführt und die Kosten des Verfahrens würden zulasten des Staates gehen(angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).Gegen diese Verfügung reichte der Privatkläger bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht ein(KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer u.a. auf die Begründungsanforderungen hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Rechtsmittelfrist genaue Beschwerdeanträge zu stellen sowie diese Anträge zu begründen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Der Beschwerdeführer meldete sich bezüglich einer Frage betreffend Sicherheitsleistung telefonisch (KG-act. 6), reichte aber keine weiteren Eingaben ein.2.a) Gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,Amtsleitung / zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren